Besonderheiten während der Corona-Krise

Liebe Kundinnen und Kunden,

auch bei uns hat die Corona-Krise ihre Spuren hinterlassen. Trotz der zum Teil schmerzhaften Folgen der Maßnahmen zur Eindämmung der Covid19 Pandemie versuchen wir unseren Betriebsablauf wieder so angenehm wie möglich für unsere Kundinnen und Kunden und unsere Fahrerinnen und Fahrer zu gestalten. Es gibt aber dennoch einige Besonderheiten aufgrund der immer noch bestehenden Gefährdungslage, über die wir Sie nachfolgend informieren möchten.

Zum Schutz unserer Fahrgäste und unserer Kolleginnen und Kollegen sind zwischenzeitlich viele unserer Taxis mit einem sogenannten Tröpfchenschutz ausgestattet. Diese flexible und transparente Abtrennung des Fondbereichs soll die Gefahr einer Ansteckung durch Tröpfchen und Aerosole minimieren. Der Fondbereich wird in kurzen Abständen desinfiziert. Die Verwendung dieser Abtrennungen entspricht einer Empfehlung der zuständigen Behörde.

Selbstverständlich können Sie bei Ihrer Bestellung auch explizit ein derart ausgestattetes Taxi anfordern. Allerdings ist bei vielen dieser Taxis die Belegung des Beifahrersitzes ausgeschlossen, so dass maximal drei Personen befördert werden können, die dann auf der Rückbank Platz nehmen müssen. Deshalb bitten wir Sie darum, bei Ihrer Bestellung anzugeben, wenn mehr als drei Personen mitfahren. Wir werden Ihnen dann – sofern verfügbar – ein geeignetes Taxi schicken.

Aufgrund der aktuellen Hamburger „Coronaverordnung“ sind alle im Taxi anwesenden Personen – außer Kinder bis zum siebten Lebensjahr – verpflichtet, einen anerkannten Mund- Nasenschutz zu tragen. Die zuständige Behörde hat mehrfach darauf hingewiesen, dass es auch allein reisenden Fahrgästen nur mit einem entsprechenden ärztlichen Attest gestattet ist, ohne Maske in eine Taxe einzusteigen. Unsere Kolleginnen und Kollegen sind verpflichtet, die Beförderung zu verweigern, falls diese Regeln nicht eingehalten werden. Außerdem ist es ihnen verboten, Personen mit akuten Atemwegserkrankungen zu befördern.

Wir hoffen, dass diese Einschränkungen möglichst bald überflüssig werden und wir Ihnen wieder den gewohnten Service bieten können.

Bleiben Sie gesund. Viele Grüße.

Ihr Blankeneser Taxiteam

Die relevanten Regelungen der aktuellen Verordnung:

§ 8 Maskenpflicht

(1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht).

Für die Maskenpflicht gilt:

1.         Kinder sind bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs von der Tragepflicht befreit,

2.         Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist, sind von der Tragepflicht befreit,

3.         das Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist,

4.         die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird.

(2) Personen, die entgegen einer aufgrund dieser Verordnung bestehenden Maskenpflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen, ist der Zutritt zu der Einrichtung, dem Geschäftsraum oder dem Ladenlokal, die Teilnahme an der Veranstaltung oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung oder der Beförderung im Gelegenheitsverkehr zu verweigern.

§ 12 Öffentlicher Personenverkehr

Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs (§ 2 Absatz 3) gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 und Absatz 9 Satz 2 IfSG. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt für das Fahrpersonal die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach Maßgabe von § 8. Das Abstandsgebot nach Maßgabe von § 3 Absatz 2 gilt, soweit die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Personen mit den Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. Im Verkehr mit Reisebussen – Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen nach §§ 48 und 49 des Personenbeförderungsgesetzes ­– sind Kontaktdaten nach Maßgabe von § 7 zu erheben. Satz 8 gilt nicht für Beförderungen durch oder für Schulträger.

§ 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

(1) 1Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die folgenden Maßnahmen:

9. bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schülerbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); eine Höchstbesetzung der jeweiligen Verkehrsmittel mit der Hälfte der regulär zulässigen Fahrgastzahlen ist anzustreben;